AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
diesdas.digital GmbH
Oranienstraße 6
D-10997 Berlin
[☞ Hier findest du die englische Version]
1. Begriffsbestimmungen, Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung soll als Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien in den Tätigkeitsbereichen der diesdas.digital GmbH dienen.
1.2 Als „Auftragnehmer“ oder „Agentur“ wird derjenige bezeichnet, der die Hauptleistung schuldet und die Vergütung erhalten soll, vorliegend die diesdas.digital GmbH. Als „Auftraggeber“ gilt derjenige, der die Hauptleistung erhalten soll und die Vergütung zu bezahlen hat. Das Vertragsverhältnis, in dem diese beiden Parteien zueinander stehen, wird als „Auftrag“ bezeichnet.
1.3 Für alle Aufträge über Leistungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten als vereinbart, insoweit der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht. Sie gelten mit Auftragsannahme durch die Agentur auch für alle folgenden Rechtsgeschäfte als vereinbart. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Einer Gegenbestätigung der Auftraggeber unter Hinweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 Die folgenden AGB gelten unabhängig davon, ob die Agentur im eigenen oder im fremden Namen handelt und unabhängig davon, ob die Agentur auf eigene oder fremde Rechnung handelt.
2. Auftragsgegenstand, Leistungsumfang, Pflichten des Auftraggebers
2.1 Die Agentur erbringt ihre Leistungen aufgrund gesondert zu beauftragenden Aufträgen. Der Gegenstand, der Umfang und die Details des Auftrags richtet sich nach der im Angebot festgelegten Leistungsbeschreibung der Agentur, auf die wiederrum die Bestimmungen dieser AGB Anwendung finden. Mit Freigabe eines von der Agentur vorgelegten Angebotes/Kostenvoranschlages gelten die darin beschriebenen Leistungen als vereinbart. Die Agentur schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
2.2 Der Auftraggeber wird mit der Agentur aktiv zusammenarbeiten und ist verpflichtet, der Agentur alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten oder notwendigen Umfange zur Verfügung zu stellen sowie alle sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der Agentur zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt die Agentur insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Agentur ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Aussagen nicht verpflichtet. Haben fehlerhafte, unvollständige, berichtigte oder fehlende Angaben des Auftraggebers insoweit Einfluss auf die Arbeit der Agentur, als Arbeiten ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
2.4 Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Arbeitsergebnisses wird nur dann von der Agentur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Entstehende Kosten und Gebühren trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen. Insoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Leistung auch dann als vertragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig ist.
2.5 Die Agentur ist berechtigt, sich Dritter als Subunternehmer zur Leistungserbringung zu bedienen. Die Agentur wird dem Auftraggeber den Namen des Dritten nennen. Der Auftraggeber ist zur Ablehnung nur insoweit berechtigt, als innerhalb einer Frist von 1 Woche in Schriftform widersprochen hat und in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
2.6 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig, so gilt hinsichtlich des Honorars § 649 BGB entsprechend.
3. Termine, Abnahme bei Werkleistung, Fälligkeit der Vergütung, Verzug
3.1 Sind Termine und Lieferfristen nicht ausdrücklich schriftlich fix vereinbart, sind sie als unverbindliche Orientierungshilfen zu verstehen.
3.2 Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, insoweit das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unerhebliche Mängel sind solche, die die Benutzbarkeit der Leistung weder aufheben noch erheblich beeinträchtigen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
3.3 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3.4 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig.
4. Vergütung, Reisekosten
4.1 Sämtliche Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Insoweit für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, gelten die gültigen Preislisten der Agentur, hilfsweise marktübliche Preise als vereinbart.
4.2 Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Agentur Sonder- und/oder Mehrleistungen der Agentur, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Jeder Mehraufwand der Agentur wird gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Mehraufwand stellen insbesondere Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers dar, die über den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Umfang hinausgehen.
4.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
4.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Weitere Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (bspw. Künstlersozialkasse) hat der Auftraggeber – auch bei einer nachträglichen Erhebung – zu tragen.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Zahlung, Rechnung
5.1 Die Agentur stellt ihre Leistungen nach Erbringung in Rechnung. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitere Gebühren, Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen, auch bei einer nachträglichen Erhebung.
5.2 Die Agentur ist berechtigt, Anzahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Teilleistungen können nach Erbringung in Rechnung gestellt werden. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungstellung fällig.
5.3 Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, insoweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Rechnungsbeanstandungen sind der Agentur innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.
5.4 Nutzt der Auftraggeber die Entwürfe und Leistungen der Agentur in weiterem Umfang als vereinbart, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die zusätzliche Nutzung verpflichtet. Die Bestimmung dieser angemessenen Vergütung obliegt der Agentur und kann gerichtlich überprüft werden.
5.5 Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die Fremdleistung.
5.6 Die Agentur ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
5.7 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung wechselseitiger Forderungen nicht berechtigt, insofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, der sich gegen die geltend gemachte Forderung richtet.
6. Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutzrechte
6.1 Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache Nutzungsrecht sowie die übertragbaren Befugnisse zur Veröffentlichung der unter diesem Vertrag von der Agentur erbrachten Leistungen. Ist keine vertragliche Nutzungszeit vereinbart, gilt das Nutzungsrecht als zeitlich unbegrenzt vereinbart. Ohne anderweitige Vereinbarung sind die Nutzungsrechte auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
6.2 An ihren Entwürfen, auch wenn sie nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, hat die Agentur alleiniges Nutzungsrecht. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.
6.3 Die Arbeiten der Agentur einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet oder inhaltlich geändert werden. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Arbeitsergebnisses ist unzulässig.
6.4 Sämtliche Entwürfe, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Agentur werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
6.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. für Nachauflagen) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Projekt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Zustimmung der Agentur.
6.6 Sollten zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzung-/Verwertungsrechte Dritter oder die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird die Agentur versuchen, die Rechte und/oder Zustimmung dieser Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuholen, insoweit dies möglich ist. Die Rechteeinholung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, in dem in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber hat Nachforderungen nach §§ 32/32a UrhG zu tragen.
6.7 Die Agentur verwendet zur Softwareerstellung lizensierte Software von Drittanbietern. Die Agentur wird dem Auftraggeber – nach Wahl des Auftraggebers – die einzuholenden Lizenzen nennen oder die entsprechenden Lizenzen für den Auftraggeber auf dessen Kosten einholen. Des Weiteren verwendet die Agentur teilweise Software, die unter einer Creative Commons Lizenz steht und zur freien Benutzung angeboten wird. Die Agentur prüft bei diesen Software-Teilen in erster Instanz, ob die Software zur kommerziellen Nutzung zugelassen ist. Eine tiefergehende Prüfung der weiteren Instanzen erfolgt nicht.
6.8 Der Agentur steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung gegenüber dem Auftraggeber zu.
6.9 Die Agentur darf von ihr erstellte, entworfene oder konzipierte Arbeitsergebnisse und Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrem Internetauftritt (einschließlich sozialer Netzwerke) sowie auf von ihr zur Eigenwerbung erstellen Datenträgern oder Print-Produkten nutzen. Dies umfasst auch die Veröffentlichung in Magazinen, auf Internetseiten jeglicher Art, im Bewegtbild sowie das Recht zur Teilnahme an Wettbewerben. Die Befugnis erstreckt sich auch auf von der Agentur eingesetzte freie Mitarbeiter.
6.10 Lehnt der Auftraggeber Entwürfe oder Arbeitsergebnisse ab oder führt sie nicht aus, so bleiben die Nutzungs- und Eigentumsrechte hierfür bei der Agentur. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen der Agentur, die keinem gesetzlichen Schutz unterfallen.
7. Haftung, Gewährleistung
7.1 Die Agentur haftet für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
7.2 Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
7.3 Haftungsbeschränkung sowie verkürzte Gewährleistung gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die in Folge einer Anfechtung durch die Agentur wegen unverschuldeter Irrtümer bzw. Druck- oder Übermittlungsfehlern entstehen.
7.5 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
7.6 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
7.7 Die Freigabe von Produktion oder Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von jeglicher Haftung frei.
7.8 Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.
7.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der Agentur geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. Die Agentur haftet für Schäden, die durch ihr Design, ihr Konzept, ihre Strategie sowie ihre Programmierung oder die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft zu prüfen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch die Agentur besteht nicht. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Agentur.
7.11 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.12 Der Auftraggeber hat das Entwicklungsresultat nach Anzeige der Bereitstellung bei der Agentur oder an einem anderen Ort abzunehmen und zu übernehmen. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über.
7.13 Kommt die Agentur ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nach, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
7.14 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
7.15 Die Agentur ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Dateien über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren o-der aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.
7.16 Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und Fahrlässigkeit der Agentur, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8. Eigentum, Rückgabepflicht, Herausgabe von Daten
8.1 An Arbeitsergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt. Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
8.6 Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
8.7 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.<br>
9.Belegexemplare und Namensnennung
9.1 Die Agentur hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände oder digitalen Produkte, die mit Hilfe ihrer Entwürfe hergestellt werden, auch bei Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte.
9.2 Insoweit schriftlich nicht abweichend vereinbart, hat die Agentur ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ihre Urheberbezeichnung ist, wie von ihr angegeben, auf den nach ihren Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn und soweit dies technisch möglich ist.
10. Vertraulichkeit, Datenschutz
10.1 Die Parteien haben über alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen wie insbesondere Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, von anderen erworbenes Knowhow sowie über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten und sonstigen Informationen (z.B. Aufgabenstellung, Geschäftsvorgänge, Erfahrungen und Erkenntnisse) der offenlegenden Partei, seiner Kunden oder Endkunden gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren und diese weder selbst zu verwerten noch durch Dritte verwerten zu lassen und Dritten diese auch nicht zugänglich zu machen.
10.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;
d) von beiden Vertragspartnern gemeinsam oder von dem anderen Vertragspartner schriftlich freigegeben wurden, jedoch spätestens in fünf Jahren nach der Mitteilung, soweit sich aus der Natur der Information nicht eine längere Geheimhaltungspflicht ergibt.
10.3 Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
10.4 Die Erwähnung oder die Werbung mit der Firma des Auftraggebers in Veröffentlichungen der Agentur sowie die Einreichung von Arbeitsergebnissen bei Wettbewerben durch die Agentur ist erlaubt. Vorgenanntes gilt unter anderem für Studien, Referenz-, Kundenlisten sowie Werbematerialien in gedruckter oder elektronischer Form, welche die Agentur während der Laufzeit dieses Vertrages veröffentlicht.
10.5 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
10.6 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von der Agentur während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder dienlich ist.
10.7 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
11. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.